Donnerstag, 19. Juli 2018

Facebook-Sperre durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten: Eine willkürliche, anlasslose Sperre von der Kommentarfunktion ist durch die Redaktionen der Rundfunkanstalten nicht zulässig.

REPGOW, die bekannte Kanzlei für Meinungsfreiheit berichtet, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten - entgegen deren Auffassung - gleichwohl an die Grundrechte und damit an die in Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit gebunden sind.

"Eine willkürliche, anlasslose Sperre von der Kommentarfunktion ist durch die Redaktionen der Rundfunkanstalten nicht zulässig. Sollten Sie auf Grund eines Ihrer Beiträge von der Kommentarfunktion bei solchen Facebook-Auftritten gesperrt worden sein, empfiehlt es sich, dagegen gerichtlich vorzugehen."

Hier ist der komplette Bericht der Kanzlei!